Schäden, die während des Schulbetriebs bzw. im Sportunterricht entstehen, werden nicht automatisch über eine sogenannte „Schulhaftpflicht“ reguliert.
Eine pauschale Schulhaftpflicht für Sachschäden zwischen Schülern besteht in dieser Form in der Regel nicht.
Zuständig ist dafür nur die private Haftpflichtversicherung, und entscheidend ist auch bei dieser stets die Frage, ob das Kind deliktsfähig ist und ob es schuldhaft gehandelt hat.
Gerade im Sportunterricht liegt jedoch häufig ein typisches Schul‑ bzw. Alltagsrisiko vor – hier kann es durchaus auch unbeabsichtigt zu Beschädigungen kommen.
In solchen Fällen besteht keine Ersatzpflicht an die Geschädigten, und eine private Haftpflichtversicherung würde folgerichtig nicht leisten.
Anders stellt sich die Situation dar, wenn ein Schaden auf ein mangelhaftes oder defektes Sportgerät zurückzuführen ist und es in diesem Zusammenhang zu einer Verletzung eines Kindes kommt.
In einem solchen Fall wäre der Schulträger bzw. dessen Haftpflichtversicherung in der Verantwortung, da hier eine Verletzung der Verkehrssicherungs‑ bzw. Aufsichtspflicht vorliegen kann.